Die Betriebsstätten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, müssen instand gehalten werden und ständig sauber sein. Sie müssen so geplant und gebaut werden, dass sie den Anforderungen aus Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 entsprechen.
Die Räume müssen so ausgestattet sein, dass eine gute Küchenhygiene gewährleistet werden kann und keine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel erfolgt. Die Einrichtungsgegenstände, Geräte und Maschinen, müssen so gebaut und beschaffen sein, dass eine Kontamination (Verunreinigung) der Lebensmittel ausgeschlossen ist.
Wie können Sie das umzusetzen?
Bereits in der Planungsphase der gastronomischen Einrichtung sollten Sie den fachlichen Rat Ihrer Überwachungsbehörde zur baulichen Ausstattung (Boden, Wände; Wasseranschlüsse usw.) einholen. Die räumlichen Anforderungen können unterschiedlich sein und stehen immer im direkten Zusammenhang mit Ihrem Speisenangebot.
Beachten Sie bitte: Nach Inbetriebnahme der Einrichtung ist von Ihnen in geeigneten Zeiträumen selbst zu prüfen, ob alle Räume und Einrichtungsgegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Diese Prüfungen müssen Sie dokumentieren. Benutzen Sie hierfür am besten Checklisten und bewahren Sie diese Checklisten auf.
Bitte arbeiten Sie (entsprechend Ihrem Tempo) die folgenden Punkte (1), (2) und (3) durch. Wir empfehlen Ihnen bei Bedarf handschriftliche oder digitale Notizen zu machen.
Aus hygienischer Sicht steht die Trennung der „unreinen“ von den „reinen“ Bereichen im Vordergrund.
Zu diesem Zweck sind die einzelnen lebensmittelbezogenen Arbeitsbereiche entsprechend dem Warenfluss einzurichten und anzuordnen. Auch beim “Geschirr” und beim Personal ist auf diese Trennung Rücksicht zu nehmen.
In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, aber auch in Vorratsräumen, müssen die Wände vorzugsweise bis zur Decke, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von etwa 2 m aus nicht toxischem Material bestehen und glatte, abwaschbare und hellfarbige Oberflächen aufweisen. Die Decken und die übrigen Wandteile können mit einem hellen, nicht “abblätternden” Anstrich versehen sein.
Viele weitere Tipps und Hinweise zu den allgemeinen baulichen und räumlichen Voraussetzungen
für Lebensmittelbetriebe finden Sie hier im Download.
Das Auftreten von Schädlingen in Lebensmittelbetrieben und Lebensmittelbereichen darf grundsätzlich nicht toleriert werden.
Die von Schädlingen ausgehenden Gefahren umfassen unter anderem:
Das Ziel der Schädlingskontrolle sollte darin bestehen, das Einschleppen bzw. den Zulauf und Zuflug von Schädlingen in einen Betrieb nach Möglichkeit zu verhindern, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass den bereits vorhandenen Schädlingen die Entwicklungsmöglichkeiten entzogen werden.
Besondere Beachtung verdient die Definition des Ausdrucks „Schädlingsbekämpfung“, die sowohl Prävention, Befallsermittlung und Bekämpfung, aber auch die Dokumentation umfasst. Die Dokumentation soll folgende Punkte beinhalten:
Die DIN 10523 beschreibt zudem das Erstellen von Plänen für die betriebsspezifische Schädlingsbekämpfung (SBK). Hierin sollten die zu überwachenden Schädlingsarten, betrieblichen Bereiche, die Häufigkeit der Kontrollen, die anzuwendenden Maßnahmen und -verfahren und die Zuständigkeiten bei der Durchführung festgelegt sein. Zudem ist eine Auflistung der im Unternehmen eingesetzten Bekämpfungsmittel zwingend erforderlich.
BITTE BEACHTEN SIE DIE VIER (4) FOLGENDEN GRUNDSÄTZE:
Gesundheitsrisiken infolge Schädlingsaktivität
Es ist seit langen bekannt, dass Schädlinge eine Reihe von Krankheitskeimen auf den Menschen übertragen können, sei es durch verunreinigte Lebensmittel, sei es durch die bloße Anwesenheit.
Risiken für die Lebensmittelsicherheit
Dieser Punkt steht für jeden, der mit der Herstellung, der Lagerung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Verkauf von Lebensmitteln beschäftigt ist, unbedingt im Vordergrund. Die Risiken umfassen:
Risiken für Gesundheit und Umwelt
Der verantwortungslose oder missbräuchliche Einsatz von Bioziden kann eine Gefahrenquelle für Techniker, Mitarbeiter, die Allgemeinheit und (durch Gewässerverunreinigung sowie Schädigung von Pflanzen und Tieren) auch für die Umwelt darstellen.
Beauftragen Sie nur zugelassene Schädlingsbekämpfer
Die spezifischen Anforderungen an die Schädlingskontrolle sehen in der Regel eine „Nulltoleranz“ gegen Schädlingsvorkommen in Lebensmittelbetrieben sowie ein regelmäßiges Schädlingsmonitoring mit im Vorfeld festgelegten Mitteln und Techniken und einer entsprechenden Dokumentation vor.
Beim Festlegen der Kontrollkriterien ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Verfahren auch tatsächlich ein Erreichen und dauerhaftes Einhalten der gesetzten Ziele ermöglichen können. Bitte beachten Sie: Sind Ihre Vorgaben der Schädlingskontrolle zu restriktiv, kann dadurch eventuell der Zeitraum bis zum Erreichen des Bekämpfungserfolges unnötig verlängert werden.
Rückverfolgbarkeit bedeutet die Möglichkeit, ein Lebensmittel durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu “verfolgen”. Dies wird dadurch gewährleistet, dass auf jeder Stufe der Lebensmittelkette zumindest der unmittelbare Vorlieferant und der unmittelbare Abnehmer bekannt und erfasst sind.
Die Rückverfolgbarkeit ist seit dem 01.01.2005 eine rechtliche Verpflichtung für alle Unternehmen der Lebensmittelkette. Dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-Verordnung) für Lebensmittel verankert.
Lebensmittelunternehmen sind demnach auch verpflichtet, Behörden auf Nachfrage über ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu informieren. Außerdem wird den Unternehmen empfohlen, weitere Angaben wie Umfang oder Menge, ggf. Chargennummer und die Beschreibung des Produkts für die Behörden bereitzuhalten.
Die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit gilt jedoch nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für alle Produkte, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (z. B. Verpackungen, Geschirr).
Die Rückverfolgbarkeit ist ein wichtiges Sicherheitsinstrument angesichts der komplexen, globalen Güterströme, um bei besonderen Vorkommnissen durch genaue Ursachenverfolgung Schadensbegrenzung betreiben und Verbraucher gesichert informieren zu können. Jedes einzelne Unternehmen muss vor dem Hintergrund der spezifischen Branchen- und Betriebsstruktur sowie der produkt- und prozessbedingten Grenzen entscheiden, wie es sein Rückverfolgbarkeitssystem konkret gestaltet.
Ziele der Rückverfolgbarkeit
Rückverfolgbarkeit soll es ermöglichen, Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte Produktions- und Vertriebskette zurückzuverfolgen, was die Qualitätssicherung erleichtert und den Rückruf von Produkten ermöglicht. Dies ist insofern wichtig, als eine effiziente Rückverfolgbarkeit ein “Sicherheitsnetz” für den Fall schafft, dass Lebensmittel aufgrund von Betrügereien, der Feststellung von Rückständen oder anderer Ereignisse nicht die Anforderungen der EG-Bio-Verordnung erfüllt und als solche nicht in den Verkehr gebracht werden darf oder ggf. zurückgerufen werden muss. Das Nachvollziehen des Weges von Produkten in der Produktions- und Vertriebskette wird erleichtert durch Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit, die auf der Übermittlung und Speicherung zweckdienlicher Informationen über diese Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens beruhen.
Ein solches “System” der Rückverfolgbarkeit vermeidet Lücken bei der Produktinformation innerhalb der Kette und erleichtert damit:
Im einzelnen Unternehmen stellt eine Rückverfolgbarkeit der Waren die Voraussetzung dar, um auf
rechtzeitig reagieren zu können.
Ist der Rückruf von Ware notwendig, hängt die Schadenshöhe eng mit der Qualität der Rückverfolgbarkeit (Schnelligkeit und Genauigkeit) der Waren zusammen. Weiterhin können Ansprüche gegenüber Vorlieferanten nur dann geltend gemacht werden, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Ware des Vorlieferanten ursächlich für die Beschwerde war. Die Rückverfolgbarkeit ist eine existenzsichernde Maßnahme, die den Unternehmen hilft, Schaden durch Skandale und Betrügereien von der Firma abzuwenden oder zumindest zu begrenzen. Die effektive Fehlervermeidung ist jedoch nur möglich, wenn qualitätssichernde Maßnahmen wie die Preis-Leistungs-Plausibilität, die Probennahmen und die schadstoffanalytischen Untersuchungen dazugehören.
Halten Sie die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit in Ihrem Betrieb konsequent ein. Um eine schnelle und effiziente Rückverfolgbarkeit über die verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette zu gewährleisten, sind Absprachen und Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen notwendig. Diese Absprachen können unter anderem das Chargenhandling, die Daten, die zu einer Charge erfasst und bereitgestellt werden sowie die Schnelligkeit der Datenbereitstellung umfassen.
Informieren Sie sich über eingerichtete Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Herkunftssicherung in den vor- und nachgelagerten Bereichen der Wertschöpfungskette und treffen mit Lieferanten und Kunden Vereinbarungen über die Grundsätze der Rückverfolgbarkeit und Herkunftssicherheit.
Die schnelle Bereitstellung von Informationen durch Lieferanten und Kunden ist im Krisenfall enorm wichtig, um Schäden zu begrenzen und notwendige Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können.